Michael Terhaag LL.M.

03.03.2015
Kommentare bei N24 - Copyright im Netz

Meine Kommentare zum Thema auch bei N24, u.a.:

Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist, dass man einen Text, ein Musikstück, ein Foto oder ein Video öffentlich zugänglich macht. Doch kann man schon von Veröffentlichung sprechen, wenn man etwas nur für einen beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung stellt? Meistens schon, sagt Anwalt Terhaag: "Auch wenn man es nur den eigenen Facebook-Freunden zugänglich macht, handelt es sich in aller Regel um eine Veröffentlichung.

oder

Wer im Netz das Copyright verletzt, muss sich daher vor allem auf zivilrechtliche Schritte des Urhebers einstellen. "Der Rechteinhaber hat mehrere Ansprüche", erläutert Rechtsanwalt Terhaag. So könne er verlangen, dass man die Veröffentlichung zurücknehme und für die Zukunft ausschließe. "Man muss also eine Unterlassungserklärung abgeben." Außerdem habe der Urheber Recht auf Schadensersatz.

 


Weiterführender Link:
http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Netzwelt/d/6243062/online-nicht-mit-fremden-federn-schmuecken.html